Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

In der Regel ist das kein Problem. Freiwilligendienste im Ausland werden meist nicht auf deutsche Förderprogramme wie FSJ oder BFD angerechnet. Wenn du also einen Europäischen Freiwilligendienst (EFD) absolviert hast, kannst du anschließend noch ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) machen. 

 

Das kann von Organisation zu Organisation sehr unterschiedlich sein. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn es einige Wochen dauert, ehe du eine Antwort bekommst. 

Bewerbungen werden oftmals erst gesammelt, dann gesichtet, ausgewertet und je nach dem auch geprüft, ob die Interessierten und die Einsatzstellen auch wirklich zueinander passen oder ob es womöglich für die Bewerberinnen und Bewerber noch bessere Alternativen gibt. Kurzum: Ein Bewerbungsprozess dauert sein Zeit.

Wenn du aber nach ein paar Wochen noch nichts gehört hast, kannst du ruhig bei der Organisation anrufen: Bekräftige freundlich dein Interesse und erkundige dich, bis wann du mit einer Rückmeldung rechnen kannst. 

Es steht dir selbstverständlich auch frei, dich bei mehreren Organisationen zu bewerben. Solltest du dann von einem der Anbieter eine Zusage bekommen und einen Freiwilligenvereinbarung unterschreiben, sag aber bitte den anderen Organisationen Bescheid, dass du inzwischen eine Einsatzstelle hast.

Entscheidend ist, ob du dich für das FSJ direkt in Österreich beworben hast. Falls ja, gilt dein Engagement in Wien als ein reiner Freiwilligendienst im Ausland. Dein freiwilliges Jahr in Wien dürfte dann nicht mit einem FSJ, FÖJ oder BFD in Deutschland verrechnet werden.

Anders sieht es aus, falls dein Engagement in Wien über eine Organisation in Deutschland zustande gekommen ist. Wenn dein Freiwilligendienst in Österreich über ein deutsches Förderprogramm läuft, müssten die beiden Freiwilligendienste einander angerechnet werden. Der Grund: Nach dem deutschen Jugendfreiwilligendienstgesetz dürfen geförderte Freiwilligendienste maximal 18 Monate geleistet werden. Wenn du in Wien ein ganzes Freiwilliges Soziales Jahr gemacht hast, kannst du anschließend in Deutschland nur noch sechs Monate ein FSJ oder einen Bundesfreiwilligendienst machen. 

Kurzum: Ob du nach deinem Jahr in Wien auch noch ein 12-monatiges FSJ in München machen kannst, hängt von der Frage ab, ob du in Deutschland bereits in den "Genuss" eines geförderten Freiwilligendienstes gekommen bist. 

Falls nein, solltest du dies beim Bewerben die Organisationen darauf hinweisen, dass dein FSJ in Wien NICHTS mit einem FSJ in Deutschland zu tun hat und das Jugendfreiwilligendienstgesetz in deinem Fall nicht greift. Da die Freiwilligendienste in Österreich und Deutschland gleich heißen und ähnlich aufgebaut sind, kann es leicht zu Missverständnissen kommen.

Ein FSJ kann gekündigt werden. Wie und wann steht in der Vereinbarung, die du mit deiner Organisation abgeschlossen hast. Falls du bereits eine Vereinbarung unterschrieben hast, achte genau auf den Wortlaut und lass dich gegebenenfalls auch nochmals auf deine Situation hin genauer beraten.

In der Regel kannst du aber aus wichtigen Gründen kündigen - zum Beispiel wenn du eine Ausbildung oder ein Studium beginnst. Diese Form wird "außerordentliche" oder auch "fristlose Kündigung" genannt. Man kann dann mit einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds aufhören.

Daneben gibt's auch die Möglichkeit,  vorzeitig zu kündigen. Und zwar mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Variante wäre dann die sogenannte "ordentliche Kündigung". Ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung: In beiden Fällen findet in der Regel ein klärendes Gespräch statt.

Bei ein-jahr-freiwillig.de findest du keine Angebote für Au-pair-Stellen. Ob Freiwilliges Soziales Jahr oder Internationaler Jugendfreiwilligendienst: Unsere Organisationen vermitteln ausschließlich Engagements für Freiwilligendienste in Deutschland und im Ausland. 

Tipp: Informationen und Kontakte rund ums Thema Au-pair findest du auf dem Au-pair-Portal des "Vereins für Internationale Jugendarbeit" (vij): www.au-pair-vij.org

Eine schwierige Frage, auf die es keine pauschale Antwort gibt. Grundsätzlich sind Elternteile nur dann unterhaltspflichtig, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu versorgen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist. Da Freiwillige ein Taschengeld, gegebenenfalls Verpflegungsgeld sowie eine Unterkunft gestellt bekommen, kann man das so deuten, dass Freiwillige sich damit selbst versorgen können. Aber eben auch so, dass ein zusätzlicher Unterhalt nötig ist, da sie ja "nur" ein Taschengeld und keinen Lohn erhalten.

Im Zweifelsfall muss der Anspruch vor einem Gericht geklärt werden. Vor dem Oberlandesgericht Celle gab es schon mal ein Gerichtsurteil dazu. Das Gericht ist damals der Argumentation gefolgt, dass der Freiwilligendienst Bestandteil der Ausbildung ist, und Freiwillige sich mit dem geringen Taschengeld nicht selbst versorgen können. Daher bestehe Unterhaltspflicht.

Man kann davon ausgehen, dass weitere Gerichte sich an diesem Urteil orientieren würden - oder auch nicht. Daher ist Freiwilligen zu empfehlen, sich im Hinblick auf ihre persönliche und spezielle Situation hin rechtlich beraten zu lassen.

Ein Bundesfreiwilligendienst ist nur in Deutschland möglich. Die meisten unserer Anbieter bieten mit weltwärts, dem Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD) oder dem Europäischen Freiwilligendienst (EFD) Förderprogramme an, die nur für junge Erwachsene unter 30 Jahren sind. In der Regel sind die Auslandsaufenthalte auf ein Jahr ausgerichtet.



Aber auch für Interessierte über 30 haben einige unserer Organisationen etwas im Angebot:



Unser Anbieter ICJA vermittelt Einsatzstellen für Interessierte über 30 Jahren. Beginn ist in der Regel Januar/ Februar oder August/September. Man kann sich für drei, sechs oder zwölf Monate engagieren. 



Für Ältere vermittelt auch EIRENE - Internationaler Christlicher Friedensdienst Freiwilligendienst im Ausland. Der "Friedensdienst für Ältere" dauert mindestens sechs Monate.

 

Das freiwillige Jahr beginnt in der Regel jedes Jahr im August/ September - also mit Beginn des neuen Schul- und Ausbildungsjahrs. Mehr und mehr Anbieter ermöglichen aber auch unter dem Jahr einen flexiblen Beginn.

Über unsere Stellensuche findest du zahlreiche Einsatzstellen. In den Stellenprofilen findest du einen Vermerk, ab wann die Einsatzstellen jeweils VERFÜGBAR sind. Es lohnt sich auch, einfach mal direkt bei unseren Organisationen per Mail oder Telefon nachzufragen, ob ein kurzfristiger Beginn möglich ist. Es kann immer mal vorkommen, dass jemand seinen Freiwilligendienst vorzeitig beenden muss oder noch etwas frei ist.

In unseren Stellenprofilen findest du auch stets einen Hinweis, ob bei der Einsatzstelle eine Unterkunft gestellt werden kann. Freiwillige bekommen jeden Monat ein Taschengeld von zirka 300 Euro. Die Höhe kann aber bei den verschiedenen Anbietern unterschiedlich sein. So wirst du zum Beispiel bei manchen Trägern verpflegt, andere zahlen einen Zuschuss für die Verpflegung aus.  

Willst du mehr über das FSJ wissen? Auf ein-jahr-freiwillig.de findest du alle wichtigen Informationen über das Freiwillige Soziale Jahr, den Bundesfreiwilligendienst (BFD) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ)

Wenn du dein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) beendest, muss dein Vater wieder vollen Unterhalt bezahlen. Denn du wirst ja nach dem FSJ voraussichtlich nicht in der Lage sein, dich selber zu versorgen. Beim Unterhalt sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine schulische und berufliche Ausbildung zu ermöglichen, damit die Kinder auf eigenen Füßen stehen können.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass für Jugendliche unter 18 Jahren eine 5-Tage-Woche gilt - siehe Paragraph 15. Danach muss es mindestens einen freien Tag geben. Es ist also nicht erlaubt, dass du als 16-Jähriger elf Tage am Stück eingesetzt wirst. 

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzt - im Beamtendeutsch als JArbSchG abgekürzt - darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Pro Woche sind 40 Stunden die Höchstgrenze. Das kannst du unter Paragraph 8 nachlesen.

Bei Konflikten kann der Träger helfen

Mach deinen Vorgesetzten bewusst, dass du erst 16 Jahre jung bist. Und dass sie nach Paragraph 58 eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen wird. Empfindliche Geldbußen können die Folge sein.

Solltest du in deiner Einsatzstelle deswegen Probleme bekommen, kannst du dich an deine Ansprechpersonen beim Träger wenden. Oder du sprichst die Pädagogen auf das Problem an, die du bei deinen Seminaren kennengelernt hast. Sie können helfen, den Konflikt beizulegen.   

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